Verlust von Bitcoin – Welche Rechtsbehelfe gibt es?
Wer Bitcoin selbst verwahrt, verfügt über die entsprechenden Vermögenswerte mittels eines kryptografischen Zugangsschlüssels (Private Key). Geht dieser verloren, kann dies faktisch zum Verlust der Bitcoin führen. Rechtlich ist allerdings zu unterscheiden, wie der Zugriff auf Bitcoin verloren gegangen ist. Während beim selbstverschuldeten Verlust des Private Key rechtliche Mittel kaum weiterhelfen, kann die Situation bei einer Fehlüberweisung, einem Hackerangriff oder dem Verlust durch einen Dienstleister anders aussehen.
Verlust des Private Key
Bei der Selbstverwahrung trägt der Inhaber grundsätzlich selbst die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung des Private Key bzw. der Seed Phrase. Gehen diese Zugangsdaten verloren, bleiben die Bitcoin zwar technisch auf der Blockchain vorhanden, können aber nicht mehr transferiert werden.
Ein rechtlicher Anspruch hilft in diesem Fall nicht weiter. Anders als bei einem Bankkonto existiert keine zentrale Stelle, die den Zugang wiederherstellen oder eine neue Zugangsberechtigung erteilen könnte.
Anders sieht die Situation aus, wenn ein Dritter für den Verlust verantwortlich ist. Hat beispielsweise ein professioneller Verwahrer die Zugangsdaten pflichtwidrig verloren, entstehen je nach Vertragsverhältnis Schadenersatzansprüche. Auch bei einer widerrechtlichen Beschädigung oder Vernichtung von Zugangsdaten digitaler Vermögenswerte können Schadenersatzansprüche in Betracht kommen.
Fehlüberweisung oder unbefugte Transaktion
Bitcoin kann auch durch eine versehentliche Fehlüberweisung “verloren gehen”. Eine solche Transaktion kann auf der Blockchain grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Empfänger die Bitcoin rechtlich behalten darf.
Ist der Empfänger bekannt, kann insbesondere ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung entstehen. Die technische Endgültigkeit einer Blockchain-Transaktion ist somit von ihrer rechtlichen Gültigkeit zu unterscheiden.
Ähnliches gilt, wenn ein Dritter unbefugt Zugriff auf den Private Key erhält und Bitcoin auf eine andere Adresse transferiert. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen kommen hier auch strafrechtliche Schritte in Betracht.
Nicht zur Verfügung steht dagegen grundsätzlich der klassische sachenrechtliche Herausgabeanspruch des Eigentümers nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat in einem Entscheid vom 16. April 2024 festgehalten, dass Bitcoin mangels Körperlichkeit keine Sache im Sinne des schweizerischen Sachenrechts ist. Eine Eigentumsklage auf Herausgabe von Bitcoin scheidet damit aus. Für die Rückforderung muss deshalb auf andere, insbesondere vertragliche, bereicherungsrechtliche oder deliktische Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden.
Sicherung und Rückführung gestohlener Bitcoin
Bei einem Hackerangriff oder einer anderen widerrechtlichen Handlung kann das Strafrecht von besonderer Bedeutung sein.
Von Vorteil ist dabei, dass Bitcoin-Transaktionen auf der Blockchain nachvollziehbar bleiben. Gelangen die durch eine Straftat entwendeten Vermögenswerte beispielsweise zu einer zentralisierten Kryptobörse, kann unter Umständen eine Identifikation des Kontoinhabers und eine Beschlagnahmung möglich sein.
Der Verlust der technischen Verfügungsmacht über digitale Vermögenswerte bedeutet somit nicht in jedem Fall auch den Verlust sämtlicher rechtlicher Ansprüche. Welche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, hängt entscheidend davon ab, wie und weshalb die Vermögenswerte verloren gegangen sind.