DAOs aus der rechtlichen Perspektive

Eine Dezentrale Autonome Organisation (DAO) ist eine auf der Blockchain-Technologie beruhende Organisation mit einer unbestimmten Anzahl Teilnehmern.

Wie der Name schon sagt, wird die DAO dezentral verwaltet und kommt ohne zentrale Geschäftsführung aus.

Ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte erhalten die Teilnehmer über den Erwerb von Krypto-Token. Die Mitwirkungsrechte werden nicht in Statuten und Verträgen niedergeschrieben, sondern in Computercode festgelegt. Abstimmungen werden nach vordefinierten Prozessen durchgeführt und vollzogen.

DAO als einfache Gesellschaft?

Der Zweck einer DAO kann gewinnorientiert oder auf nicht-wirtschaftliche Ziele ausgerichtet sein. Bei der gewinnorientierten DAO werden die Teilnehmer direkt am finanziellen Erfolg der Organisation beteiligt.

Das Gesetz sieht verschiedene Gesellschaftsformen für gewinnorientierte Zwecke vor. Dazu gehört insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Als Auffangform dient die einfache Gesellschaft.

Eine AG oder GmbH muss für ihre Entstehung ins Handelsregister eingetragen werden. Dazu muss das vorgeschriebene Mindestkapital einbezahlt sein. Es müssen Statuten erstellt, ein Firmensitz gewählt und die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung eingesetzt werden. Eine DAO erfüllt diese Anforderungen normalweise nicht.

Im Unterschied dazu genügt für die Entstehung der einfachen Gesellschaft eine vertragliche Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Der Begriff der vertragsmässigen Verbindung ist dabei weit zu fassen und an keine besondere Form gebunden. Was den Vertragsinhalt betrifft, muss zumindest eine Einigung über den verfolgten Zweck und die Beitragspflichten der Beteiligten bestehen. Diese Voraussetzungen sind bei einer DAO typischerweise erfüllt.

Die rechtliche Qualifizierung einer DAO als einfache Gesellschaft bringt zwar eine gewisse Rechtssicherheit, ist aber für die Teilnehmer auch mit besonderen Haftungsrisiken verbunden. Die Haftung wird nicht wie etwa bei einer AG oder GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sondern alle Gesellschafter haften mit ihrem persönlichen Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der einfachen Gesellschaft.

Werden beispielsweise Dritte durch die Aktivitäten einer DAO geschädigt, können diese theoretisch auf das gesamte Vermögen jedes einzelnen DAO-Teilnehmers durchgreifen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die konkreten Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Gründung einer DAO sorgfältig abzuwägen.

DAO als kollektive Kapitalanlage?

Soweit eine DAO als Anlagefonds dient, stellt sich die Frage, ob das Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) zur Anwendung kommt. Das KAG definiert kollektive Kapitalanlagen als Vermögen, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Anlage aufgebracht und für deren Rechnung in gleichmässiger Interessenberücksichtigung verwaltet werden. Sie können rein vertraglich oder gesellschaftsrechtlich organisiert sein. Kollektive Kapitalanlagen bedürfen einer finanzmarktrechtlichen Bewilligung.

Kollektive Kapitalanlagen zeichnen sich dadurch aus, dass das eingebrachte Kapital nicht durch die Anleger selbst, sondern durch eine professionelle Verwaltung fremdverwaltet wird. Dabei delegieren die Anleger nicht nur die Administration, sondern auch das Treffen von Anlageentscheiden. Im Unterschied dazu sind DAOs grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass sämtliche Entscheide in einem automatisierten Abstimmungsverfahren dezentral gefällt werden – das Vermögen also selbstverwaltet wird.

Ob im Einzelfall tatsächlich von Selbstverwaltung ausgegangen werden kann, ist bei jeder DAO individuell zu prüfen. Ist dies zu bejahen, ist das KAG nicht anwendbar. Andernfalls droht eine Strafverfolgung wegen Bildung einer nicht bewilligten kollektiven Kapitalanlage.

Was ist bei der Ausgabe von DAO-Token sonst noch zu beachten?

Im Übrigen sind bei der Ausgabe von DAO-Token die FINMA-Richtlinien zur Qualifikation von Token zu berücksichtigen. Die FINMA unterscheidet zwischen Zahlungs-Token, Anlage-Token und Nutzungs-Token. Anlage-Token repräsentieren Anteile an Realwerten oder Unternehmen oder Ansprüche auf Dividenden- oder Zinszahlungen. Anlage-Token unterstehen den Vorschriften über den Effektenhandel, falls sie derart vereinheitlicht sind, dass sie zum massenweisen Handel geeignet sind.

Soweit die Ausgabe von Token mit einer Rückzahlungsforderung verbunden ist – das heisst, der für den Token einbezahlte Betrag vom Token-Inhaber jederzeit zurückgefordert werden kann, könnte ausserdem eine bewilligungspflichtige Bankentätigkeit vorliegen.


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