Risiken beim Kauf einer Mantelgesellschaft

Der Kauf einer Gesellschaft ist in der Regel nur sinnvoll, wenn der Käufer ein Interesse an der Geschäftstätigkeit der zu übernehmenden Gesellschaft hat, und nicht bloss an der rechtlichen “Hülle”.

Übernahme von unbekannten Schulden und Verbindlichkeiten

Ein Aktien- oder Stammanteilserwerb einer AG oder GmbH verändert die rechtliche Persönlichkeit der Gesellschaft nicht, weshalb mit der Übernahme grundsätzlich auch alle Schulden und Verbindlichkeiten übernommen werden.

Da die meisten Forderungen erst nach fünf oder zehn Jahren verjähren, kann der neue Eigentümer noch lange nach einer Geschäftsübernahme mit verschiedenen Arten von bisher unbekannten Forderungen konfrontiert werden. Neben zivilrechtlichen Forderungen müssen auch mögliche Steuerforderungen oder ausstehende Sozialversicherungsabgaben beachtet werden.

Um diese Risiken möglichst einzugrenzen, ist bei jedem Gesellschaftskauf eine eingehende Prüfung (Due Diligence) und die individuelle Ausarbeitung eines Kaufvertrags mit entsprechenden Zusicherungen und Gewährleistungen zu empfehlen.

Da eine sorgfältige Prüfung sehr aufwändig sein kann, ist die Gründung ohne Altlasten deshalb in der Regel die effizientere Variante.

Rechtswidrigkeit des Mantelhandels gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Das Gesetz sieht vor, dass eine Gesellschaft, die keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat, aufzulösen und aus dem Handelsregister zu löschen ist (Art. 934 OR). Das Bundesgericht erachtet den Kauf einer Gesellschaft, die nur noch eine substanzlose rechtliche Hülle darstellt, als Umgehung der gesetzlichen Gründungs- und Liquidierungsvorschriften.

Gemäss Rechtsprechung ist deshalb der Handel mit Gesellschaften, die dauerhaft inaktiv sind und über kein verwertbares Vermögen mehr verfügen, nichtig.

Welche konkreten Rechtsfolgen diese Nichtigkeit für die involvierten Parteien hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall birgt ein solcher Mantelhandel sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer erhebliche Rechtsunsicherheiten.

Nichtigkeit des Kaufs bei überschuldeten Gesellschaften

Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie zudem überschuldet, ist die Übertragung der Aktien oder Stammanteile einer solchen Gesellschaft von Gesetzes wegen nichtig (Art. 684a OR).

Für die aktive Durchsetzung dieser gesetzlichen Nichtigkeit sind in der Praxis seit Januar 2025 die Handelsregisterämter zuständig. Hat das zuständige Handelsregisteramt im Zusammenhang mit der Anmeldung einen begründeten Verdacht auf eine nichtige Aktienübertragung, so wird die Gesellschaft aufgefordert, eine aktuelle unterzeichnete Jahresrechnung einzureichen. Bestätigt sich der Verdacht, wird die beantragte Handelsregisteränderung verweigert und es kann die amtliche Löschung der Gesellschaft angeordnet werden.

Im Unterschied zur GmbH muss die Übertragung der Gesellschaftsanteile bei der Aktiengesellschaft zwar nicht im Handelsregister eingetragen werden. Mit der Übernahme einer Mantelgesellschaft zwecks Unternehmensgründung werden aber in der Regel die Organe, der Zweck und allenfalls auch die Firma geändert werden müssen, und all diese Änderungen erfordern eine Handelsregisteranmeldung.


Haben Sie Fragen? Senden Sie eine Nachricht und wir melden uns bei Ihnen:

Next
Next

Unternehmen gründen als Arbeitnehmer – was gilt es zu beachten?