Unternehmen gründen als Arbeitnehmer – was gilt es zu beachten?
Der Schritt von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt oft in Etappen. Ein Anstellungsverhältnis schliesst eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb nicht grundsätzlich aus, und auch vorbereitende Massnahmen für eine Firmengründung sind zulässig. Dabei sollten jedoch einige rechtliche Punkte berücksichtigt werden.
Treuepflicht während des Arbeitsverhältnisses
Nach Art. 321a OR unterliegen Arbeitnehmende einer Treuepflicht gegenüber der Arbeitgeberin. Eine entgeltliche Nebentätigkeit, die das Unternehmen der Arbeitgeberin konkurrenziert, ist unzulässig.
Doch auch nicht konkurrierende Nebentätigkeiten können problematisch sein, wenn sie zum Beispiel während der bezahlten Arbeitszeit ausgeübt werden oder auf Ressourcen oder Daten der Arbeitgeberin zurückgreifen.
Arbeitsverträge können darüber hinaus strengere Regeln vorsehen – etwa ein generelles Erfordernis der vorherigen Zustimmung für jede Nebentätigkeit.
Zulässige Vorbereitungshandlungen
Gewisse Vorbereitungshandlungen für die spätere Selbständigkeit sind schon während des Arbeitsverhältnisses erlaubt, sofern sie ausserhalb der Arbeitszeit erfolgen und keine Ressourcen der Arbeitgeberin nutzen, wie z.B.:
Marktanalysen und Businessplan ausarbeiten
Gespräche mit Investoren oder Kreditgebern führen
Produkte oder Dienstleistungen entwickeln
Schutz von Immaterialgüterrechten (Marken, Designs, Patente) veranlassen
Eine juristische Person (Einzelfirma, GmbH, AG) gründen
Die operative – insbesondere konkurrierende - Geschäftstätigkeit sollte jedoch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen werden. Vorbehalten bleiben selbstverständlich spezielle Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin.
Nachvertragliches Konkurrenzverbot und Schranken des UWG
Viele Arbeitsverträge enthalten ein nachvertragliches Konkurrenzverbot. Eine solche Klausel ist jedoch nur wirksam, wenn sie zeitlich, örtlich und sachlich angemessen begrenzt ist (Art. 340 ff. OR).
Wer im selben Marktsegment wie die bisherige Arbeitgeberin ein Unternehmen gründen möchte, sollte frühzeitig prüfen (lassen), ob ein Konkurrenzverbot besteht und in welchem Umfang es durchsetzbar ist. Verstösse gegen ein wirksames Konkurrenzverbot können erhebliche Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sind besonders geschützt. Die Nutzung oder Weitergabe ohne Einwilligung verstösst gegen Wettbewerbsrecht (UWG). Das umfasst z.B. Kundendaten, Kalkulationen und Preisstrukturen oder Herstellungsverfahren. In schweren Fällen kommt das Strafrecht zur Anwendung. Ausserdem verbietet das UWG irreführende Werbung oder die gezielte Abwerbung von Mitarbeitenden.
Wer ein eigenes Unternehmen gründet und damit seine bisherige Arbeitgeberin konkurrenziert, muss daher sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen genutzt und keine unlauteren Methoden angewendet werden.