Wie kündigt man einen Vertrag fristgerecht?

Bevor die Kündigung eines Vertrags ausgeführt wird, ist zu prüfen, welche Fristen zu beachten sind und in welcher Form die Kündigung erfolgen muss.

Gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen der Mitteilung der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Vertrags liegt.

Diese Frist kann vertraglich festgelegt oder gesetzlich vorgeschrieben sein. In der Schweiz variieren die gesetzlichen Kündigungsfristen je nach Art und Dauer des Vertrags.

Neben der Kündigungsfrist müssen allfällige Kündigungstermine beachtet werden. So sehen die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag beispielsweise vor, dass dieser nur auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Bei Mietverträgen für Immobilien verweist das Gesetz auf die ortsüblichen Kündigungstermine.

Weiter sind die für Arbeitsverträge relevanten Sperrfristen (z.B. während Krankheit, Schwangerschaft oder Militärdienst von Angestellten) zu beachten. Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig, und muss nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.

Schriftliche Kündigung

Das Gesetz verlangt nur für wenige Verträge eine schriftliche Kündigung. Die Schriftform wird aber in der Regel vertraglich vereinbart.

Die schriftliche Form ist gesetzlich definiert und bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.

Demnach reicht eine einfache E-Mail oder Textnachricht nicht aus, wenn im Vertrag steht, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.

Eine Kündigung per E-Mail oder Textnachricht ist dann möglich, wenn die vertraglichen Bestimmungen dies explizit vorsehen oder wenn dazu gar nichts vereinbart wurde. In diesem Fall könnte eine Kündigung auch mündlich erfolgen.

Zustellung und Beweissicherung

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kündigung empfangsbedürftig ist. Das bedeutet, dass sie erst gültig wird, wenn der Empfänger Kenntnis von der Kündigung hat oder hätte haben können. Ist ein bestimmter Kündigungstermin, z.B. das Ende eines Monats vorgesehen und wird die Kündigung per Post zugestellt, muss das Kündigungsschreiben einige Tage vor dem Ende des Monats versandt werden, damit dieses rechtzeitig bei der anderen Partei zugehen kann.

Grundsätzlich gilt ein eingeschriebener Brief, der nicht direkt zugestellt werden kann, spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt. Wurde die empfangende Partei bereits über die Zustellung vorinformiert und kann erwartet werden, dass diese den eingeschriebenen Brief umgehend bei der Post abholt, gilt die Zustellung gemäss Rechtsprechung bereits an dem Tag als erfolgt, ab dem die Sendung gemäss Abholungseinladung auf der Post zur Abholung bereit liegt. Kann der Empfänger hingegen beweisen, dass er im Zeitpunkt der Zustellung abwesend oder verhindert war, beginnt die Kündigungsfrist erst am Tag der Rückkehr oder der effektiven Kenntnisnahme zu laufen.

Alternativ kann die kündigende Partei das Kündigungsschreiben persönlich übergeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen. Weigert sich die empfangende Partei, den Empfang zu bestätigen, kann dazu gegebenenfalls auch eine Drittperson beigezogen werden.

Im Streitfall hat die kündigende Partei zu beweisen, dass die Kündigung form- und fristgerecht erfolgt ist.

Deshalb sollte eine Kündigung immer sauber dokumentiert und die Zustellung durch entsprechende Belege nachgewiesen werden können.


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