Wie kann man Forderungen in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen durchsetzen?

Was sind eigentlich Geldschulden?

Unter Geldschulden versteht das Obligationenrecht Schulden, die entweder in Schweizer Franken oder in einer anderen Landeswährung zu bezahlen sind. Bei Bitcoin und anderen nicht gesetzlichen Zahlungsmitteln (Kryptowährungen) stellt sich die Frage, ob deren Übertragung überhaupt eine Zahlung im Sinne des Gesetzes darstellt.

Gestützt auf die ICO-Wegleitung der FINMA ist davon auszugehen, dass dies zumindest für die sogenannten Zahlungs-Token der Fall sein kann. Bei der Qualifizierung als Kryptowährung wird auf die wirtschaftliche Funktion abgestellt. Danach werden der Kategorie Zahlungs-Token nur Token zugeordnet, die tatsächlich als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen akzeptiert werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen. Dies trifft laut FINMA beispielsweise auf Bitcoin, Ether oder Stablecoins zu.

Sofern nicht explizit anders vereinbart, können in der Schweiz auch auf Fremdwährungen lautende Schulden in Schweizer Franken bezahlt werden.

Wurde zwischen zwei Parteien aber explizit vereinbart, dass bezogene Dienstleitungen oder Waren in Bitcoin oder einer anderen bestimmten Kryptowährung zu bezahlen sind, kann der Schuldner die Forderung nicht einfach in Schweizer Franken begleichen.

Können Bitcoin-Forderungen auf dem Betreibungsweg durchgesetzt werden?

Geldforderungen können im Unterschied zu anderen Forderungen auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgesetzt werden. Ein solches wird mit dem Betreibungsbegehren eingeleitet. Lautet die Forderung nicht auf Schweizer Franken, ist diese für die Betreibung in Franken umzurechnen.

Haben die Parteien explizit vereinbart, dass die Forderung nur in einer bestimmten Fremdwährung bezahlt werden kann, ist die Zwangsvollstreckung auf dem Betreibungsweg ausgeschlossen.

Rechtlich handelt es sich dann um eine Sachleistung, die auf dem Weg der Realvollstreckung durchzusetzen ist. Analoges gilt für Forderungen in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen. Wurde hingegen nichts explizit vereinbart, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob es sich bei der Forderung tatsächlich um eine Geldforderung handelt und die Einleitung des Betreibungsverfahrens möglich ist.

Obwohl die Schuldbetreibung gegenüber der Realvollstreckung für den Gläubiger einige Vorteile bringt, können wegen des Umrechnungszwangs in Schweizer Franken bei Währungen mit starken Kursschwankungen erhebliche Unsicherheiten entstehen.

Ob die gesetzlichen Verzugszinsen von 5% bei Schulden in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen zur Anwendung kommen, ist ebenfalls im Einzelfall zu prüfen, da Verzugszinsen nur bei Geldschulden anfallen.

Wie können bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden?

Wichtig ist, dass sich die Parteien bereits bei Vertragsabschluss bewusst sind, dass bezüglich Forderungen in Fremd- bzw. Kryptowährungen Rechtsunsicherheiten entstehen können. Vor diesem Hintergrund ist es zu empfehlen, ausdrücklich festzuhalten, in welcher Währung eine bestimmte Forderung geschuldet und bezahlt werden kann oder muss.

Sodann ist vor Einleitung eines Betreibungs- oder Gerichtsverfahrens zu prüfen, welche Forderung in welchem Verfahren in welcher Währung geltend gemacht werden kann oder muss.

Wie ausgeführt, ist bei einer Betreibung die Umrechnung in Schweizer Franken zwingend. Dahingegen muss ein Gläubiger, der eine Forderung in Fremd- oder Kryptowährung im ordentlichen Gerichtsverfahren geltend macht, diese immer in der entsprechenden Währung einfordern. Ansonsten droht die Abweisung der Klage.


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