Gesellschaftsgründung mit Krypto- und Fremdwährungen

Das erforderliche Kapital von mindestens CHF 100’000 muss für die Gründung einer Aktiengesellschaft zu mindestens 20% liberiert werden, wobei mindestens CHF 50’000 einbezahlt werden müssen. In der Regel erfolgt die Kapitaleinzahlung in bar, zulässig ist aber auch die sog. Sacheinlage. Bareinlagen müssen bei einer Bank hinterlegt werden und dürfen von dieser erst freigegeben werden, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.   

Kapitaleinlage in Kryptowährung 

Im September 2017 wurde im Kanton Zug schweizweit die erste Gesellschaft gegründet, deren Kapital in Bitcoin (BTC) einbezahlt wurde.

Da Kryptowährungen keine gesetzlich anerkannten Zahlungsmittel sind, erfolgt die Kapitaleinlage nicht in bar, sondern als Sacheinlage. Damit ein Vermögenswert als Sacheinlage dienen kann, muss er bilanziert werden können, frei übertragbar, frei verfügbar und verwertbar sein.

Neben Bitcoin (BTC) und Ether (ETH) können auch andere Kryptowährungen diese Kriterien erfüllen. Im Einzelfall ist mit dem zuständigen Handelsregisteramt abzuklären, welche Kryptowährungen als Kapitaleinlage geeignet sind.  

Im Vergleich zur Bareinlage stellt das Gesetz erhöhte Anforderungen an eine Sacheinlagegründung. Neben dem Sacheinlagevertrag müssen die Gründer einen Bericht erstellen, der Auskunft gibt über die angewandte Bewertungsmethode der eingelegten Kryptowährung. Ein zugelassener Revisor muss den Gründungsbericht bestätigen, was mit einem zusätzlichen Kostenaufwand verbunden ist. Ausserdem müssen Gegenstand, Bewertung, der Name des Einlegers und die für die Sacheinlage ausgegebenen Aktien in den Statuten deklariert werden. 

Das Kapital muss sowohl im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung als auch im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister in Schweizer Franken durch die Sacheinlage gedeckt sein. Dabei muss das Risiko kurzfristiger Kursschwankungen der gewählten Kryptowährung einkalkuliert werden. 

Aktienkapital in Fremdwährung 

Unter dem revidierten Aktienrecht wird das Aktienkapital einer Gesellschaft nicht mehr nur auf Schweizer Franken, sondern auch auf eine ausländische Währung lauten können. Vorausgesetzt ist, dass die gewählte Währung für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist. Das Kapital in Fremdwährung muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft einem Gegenwert von mindestens CHF 100’000 entsprechen. 

Wird für das Aktienkapital eine ausländische Währung gewählt, so hat die Buchführung und Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Zudem beruhen sämtliche kapitalbezogenen Aspekte – z. B. die Bildung der Reserven, die Ausschüttung von Dividenden und die Beurteilung der drohenden Überschuldung – auf der gewählten ausländischen Währung. 

Das neue Aktienrecht wird voraussichtlich nicht vor 2023 in Kraft treten. Bis dahin wird der Bundesrat noch festlegen müssen, auf welche Fremdwährungen das Aktienkapital lauten darf.


Haben Sie Fragen? Senden Sie eine Nachricht und wir melden uns bei Ihnen:

Previous
Previous

Was Übersetzungsagenturen über Datenschutz wissen müssen

Next
Next

Smart Contracts und gesetzliche Formvorschriften