Einzelunternehmen, GmbH oder AG? Was Startups wissen sollten

Das Handelsregister gibt Auskunft über alle in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind nur Einzelunternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als CHF 100’000 sowie Angehörige der “freien Berufe” (Arzt, Zahnarzt, Ingenieur, Architekt, Anwalt etc.), falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. 

Als Gewerbe gilt jede selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Beim kaufmännischen Betrieb steht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund, die eine gewisse Organisationsstruktur und Optimierung der Rentabilität voraussetzt.  

Welche Rechtsform am besten passt, hängt nicht nur von der Unternehmensgrösse, sondern auch von den konkreten Bedürfnissen der Beteiligten ab – nachfolgend eine Auswahl:

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist geeignet für ein Unternehmen, das von einer natürlichen Person betrieben wird und dessen Tätigkeit einen starken Bezug zu den persönlichen Eigenschaften dieser Person hat.

Für die Gründung braucht es nur eine Eintragung im Handelsregister und es muss insbesondere kein Grundkapital einbezahlt werden.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt der Einzelunternehmer als selbständig erwerbend. Die Absicherung gegen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit sowie die berufliche Vorsorge ist weitgehend freiwillig und liegt in der Verantwortung des Unternehmers.

Auch haftungsrechtlich birgt diese Rechtsform gewisse Risiken, da der Einzelunternehmer für Verbindlichkeiten des Betriebs mit dem gesamten Privatvermögen haftet.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wie der Name schon sagt, zeichnet sich die GmbH dadurch aus, dass für Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Privatvermögen der Gesellschafter haftet.

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beteiligt sein können. Für die Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens CHF 20’000 notwendig. Die Beteiligung an der GmbH ist über Stammanteile möglich. Diese müssen einen Nennwert von mindestens CHF 100 haben.

Die Gesellschafter werden mit Namen und Wohnsitz im Handelsregister eingetragen. Die GmbH unterscheidet sich von der AG auch dadurch, dass den Gesellschaftern neben der Pflicht zur Einzahlung des Kapitals (Liberierungspflicht) weitere Pflichten wie ein Konkurrenzverbot oder Nebenleistungs- und Nachschusspflichten auferlegt werden können. Zudem können Gesellschafter aus wichtigen Gründen aus der GmbH ausgeschlossen werden.

Ist nichts anderes geregelt, üben die Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Wahl einer oder mehrerer Geschäftsführer vorsehen, welche nicht Gesellschafter sein müssen. 

Aktiengesellschaft 

Auch die Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Das Mindestaktienkapital beträgt CHF 100’000, wobei mindestens CHF 50’000 bei der Gründung einbezahlt werden müssen.

Über die Liberierungspflicht hinausgehende Pflichten (z.B. Konkurrenzverbot) können den Aktionären nur in einem Aktionärbindungsvertrag, nicht aber in den Statuten auferlegt werden.

Entsprechende Vereinbarungen sind nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien wirksam. Die Überbindung vertraglicher Pflichten auf künftige Aktionäre muss deshalb ebenfalls vertraglich geregelt werden.

Im Unterschied zu den Gesellschaftern der GmbH haben Aktionäre per se keine geschäftsführende Funktion, sondern müssen dafür einen Verwaltungsrat wählen. Dieser kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, die gleichzeitig Aktionäre sein können.  

Operativ tätige Gesellschafter einer AG oder GmbH können auch gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zur dieser stehen. Aus Sicht des Sozialversicherungsrechts werden sie dann als Arbeitnehmer behandelt.


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