5 Tipps für die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Adressaten: 

Vor der Erstellung von AGB sollte definiert werden, an wen sich diese genau richten:

  • Handelt es sich um die allgemeinen Nutzungsbedingungen einer Website, richten sich diese an alle Besucher der Website.

  • Werden über die Website zusätzlich entgeltliche Leistungen angeboten, geben die AGB Auskunft über die Rechte und Pflichten aus dieser Kundenbeziehung.

  • Werden verschiedenartige Leistungen an unterschiedliche Kundengruppen angeboten, sind die Rechte und Pflichten für die verschiedenen Leistungen einzeln aufzuführen.  

Zweck: 

Das Gesetz enthält für einzelne Vertragstypen (z.B. Kaufvertrag oder Auftrag) mehr oder weniger detaillierte Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die meisten dieser Gesetzesbestimmungen sind aber nicht zwingend und die Vertragsparteien können untereinander auch etwas anderes vereinbaren.

AGB erfüllen in diesem Zusammenhang dieselbe Funktion wie ein Einzelvertrag. Das heisst, alles was im Gesetz steht, muss nicht wiederholt werden. Vom Gesetz abweichende Bestimmungen müssen aber unbedingt drinstehen. 

Inhalt: 

Wie allgemein im Vertragsrecht besteht auch bei der Erstellung von AGB weitgehende Gestaltungsfreiheit. Einige gesetzliche Schranken sind aber dennoch zu beachten. So ist beispielsweise ein Haftungsausschluss für vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen nicht möglich und das Gesetz sieht einige zwingende Vorschriften zum Schutz der schwächeren Vertragspartei vor. Ausserdem sind AGB, die Konsumenten in missbräuchlicher Weise benachteiligen, unzulässig.

Typischerweise werden AGB wie folgt gegliedert: 

  • Geltungsbereich – wem gegenüber gelten die AGB in welchem Umfang 

  • Leistungsangebot – Umschreibung der angebotenen Leistungen und Preise 

  • Vertragsschluss – wie kommt es zur Annahme einer Offerte und zur verbindlichen Bestellung

  • Rechte und Pflichten der Parteien – dazu gehören Bestimmungen zur Leistungserbringung, Zahlungskonditionen sowie Rechtsfolgen bei Nicht- oder Schlechterfüllung

  • Schlussbestimmungen inkl. anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Form: 

Im Unterschied zu einem verhandelbaren Einzelvertrag, werden AGB von einer Partei verfasst und von der anderen Partei akzeptiert.

Sollen angesprochene Kunden die AGB vor Vertragsschluss tatsächlich lesen, sind diese so kurz und übersichtlich wie möglich zu halten.

Überladene und komplizierte AGB können dazu führen, dass die Gegenseite ohne Kenntnisnahme zustimmt und erst später feststellt, dass sie mit dem Vereinbarten eigentlich gar nicht einverstanden ist. Dadurch entstehen Rechtsunsicherheiten, die sich für beide Parteien negativ auswirken können.

Besondere Formvorschriften bestehen für allgemeine Geschäftsbedingungen nicht, sie müssen der Gegenseite aber in einer lesbaren Form zur Verfügung gestellt werden. Bei einem elektronischen Vertragsschluss kann den AGB grundsätzlich auch per Mausklick zugestimmt werden. Soweit nicht bewiesen werden kann, dass die AGB tatsächlich von der Gegenseite gelesen wurden und eine “Vollübernahme” vorliegt, geht man von einer sogenannten Globalübernahme aus. Diese kann sich auf die Durchsetzung einzelner Klauseln einschränkend auswirken. 

Durchsetzung:

Im Hinblick auf die Durchsetzung von AGB, sind folgende Besonderheiten zu beachten: 

  • Sind AGB mittels Globalübernahme akzeptiert worden, ist zu prüfen, ob die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel zum Zuge kommt. Danach sind ungewöhnliche Klauseln, mit denen ein Kunde nach den konkreten Umständen vernünftigerweise nicht rechnen musste, nicht durchsetzbar. 

  • Nach der Unklarheitsregel sind ausserdem unklare oder mehrdeutige Formulierungen in AGB-Klauseln im Zweifel zu Lasten der Verfasserin auszulegen. 

Folglich ist bei der Erstellung von AGB darauf zu achten, dass sämtliche Bestimmungen klar und verständlich formuliert sind. Die Gegenpartei sollte zudem auf Klauseln, die für das entsprechende Vertragsverhältnis ungewöhnlich erscheinen oder die für die Verfasserin besonders wichtig sind, hingewiesen und zur expliziten Zustimmung aufgefordert werden.


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