So können Mitarbeitende am Erfolg eines Startups beteiligt werden

Mitarbeitende können in unterschiedlicher Weise am Erfolg eines Unternehmens beteiligt werden. Eine erfolgsabhängige Entlohnung ist gerade für junge Unternehmen ein interessantes Instrument, um leistungswillige Mitarbeitende gewinnen und langfristig binden zu können.

Provision und Beteiligung am Geschäftsergebnis

Die Provision ist eine besondere Vergütung, die für den Abschluss oder die Vermittlung eines Geschäfts vereinbart wird. Im Unterschied zum Zeitlohn werden Arbeitnehmende nicht bereits für das Tätigwerden entschädigt, sondern nur im Erfolgsfall.

Geschuldet ist die Provision grundsätzlich nur, wenn das abgeschlossene Geschäft ausgeführt und die Kundin ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, sprich die bezogene Leistung bezahlt hat. In gewissen Fällen wird die Provision bereits bei Vertragsabschluss fällig.

Im Unterschied zur Provision wird bei der Gewinn- oder Umsatzbeteiligung nicht an einzelne Kundengeschäfte angeknüpft, sondern an das Geschäftsergebnis des gesamten Unternehmens oder einzelner Geschäftsteile. Provisionen und Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen werden in der Regel quartalsweise bzw. jährlich abgerechnet und knüpfen somit an kurzfristige Erfolge an.

Wertsteigerungsrechte und Phantom Shares

Die längerfristige Beteiligung von Mitarbeitenden an der Wertsteigerung eines Unternehmens kann über sogenannte Schattenaktien oder Phantom Shares erfolgen. Dabei handelt es sich um fiktive Beteiligungen am Unternehmen.

Begünstigte werden vermögensrechtlich wie Aktionäre gestellt, ohne dass sie die übrigen Aktionärsrechte erhalten. Das heisst, sie können sich weder auf die gesetzlichen Informationsrechte berufen, noch haben sie ein Stimmrecht.

Den Begünstigten wird vertraglich zugesichert, im Verkaufsfall wie Eigentümer am Erlös zu partizipieren. Dieses Recht kann mit einem (rein vertraglichen) Recht auf Dividendenausschüttung oder einer anderen Form der laufenden Gewinnbeteiligung kombiniert werden.

Phantom Shares können im Rahmen einer individuellen Vereinbarung oder eines Arbeitsvertrags auf Mitarbeitende “übertragen” werden. Besondere Formvorschriften dafür gibt es nicht. Es ist weder eine formelle Übertragung bestehender Aktien notwendig, noch muss eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden.

Da es keine gesetzlichen Regelungen zu Phantom Shares gibt, ist es umso wichtiger, dass alle Rechte und Pflichten bei Vertragsschluss lückenlos geregelt sind.

Ansonsten können Rechtsunsicherheiten entstehen, die sich im Streitfall kaum noch einvernehmlich klären lassen. Soweit sich die Ausgabe von Schattenaktien auf die Vermögensrechte bestehender Aktionäre auswirkt (Verwässerungseffekt), empfiehlt es sich, vorab die explizite Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

Mitarbeiteraktien und Optionen

Mit der Abgabe von Mitarbeiteraktien werden die Begünstigten zu echten Aktionären mit sämtlichen damit verbundenen Rechten. Dazu gehören insbesondere die Mitbestimmungsrechte, die Informationsrechte sowie ein gewisser Schutz vor Verwässerung, d.h. das Recht, die bestehende Beteiligungsquote aufrecht erhalten zu können.

Die Aktien können entweder direkt zugeteilt werden oder es kann auch nur das Recht, Aktien künftig zu erwerben, eingeräumt werden (Option). Dabei wird festgelegt, zu welchem Ausübungspreis die Inhaber innerhalb eines bestimmten Zeitraums Aktien erwerben können.

Im Zusammenhang mit der Abgabe von Aktien oder Optionen werden in der Regel Sperrfristen oder “Vesting-Klauseln” vereinbart. Danach geht das volle Recht an den erworbenen Beteiligungen erst nach einer bestimmten Frist auf den Inhaber über. Oder es wird beispielsweise vereinbart, dass eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsvertrags oder die schwere Verletzung vertraglicher Pflichten zum (teilweisen) Verlust der Beteiligungsrechte führt.

Bevor Verwaltungsräte oder Geschäftsführer ihren Mitarbeitern Aktien oder Optionen versprechen, müssen sie sicherstellen, dass die entsprechenden Aktien entweder bereits verfügbar sind oder mittels Kapitalerhöhung neu geschaffen werden können. Für die Ausgabe neuer Aktien ist ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich.

Schliesslich sollte im Einzelfall geprüft werden, welche steuerrechtlichen Auswirkungen das bevorzugte Beteiligungsmodell auf die Beteiligten hat.


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