Konkurs aus der Gläubigerperspektive

Ist ein Unternehmen überschuldet, ist die Geschäftsführung verpflichtet, beim zuständigen Gericht Konkurs anzumelden. Ausserdem können Gläubiger mit fälligen Forderungen die Konkurseröffnung erwirken.

Ablauf des Verfahrens

Sobald das Gericht den Konkurs eröffnet hat, wird der Fall dem zuständigen Konkursamt übergeben. Oft kommt das Konkursamt jedoch zum Schluss, dass die vorhandenen Aktiven nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken. In diesem Fall wird das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Bleiben die Gläubiger untätig, wird das konkursite Unternehmen anschliessend aus dem Handelsregister gelöscht.

Wird das Konkursverfahren durchgeführt, erfolgt dies meistens im summarischen Verfahren. Dieses ist im Vergleich zum ordentlichen Verfahren effizienter und durchläuft folgende Phasen:

  • Inventarisierung des Vermögens

  • Öffentliche Bekanntmachung des Konkurses und Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen einzugeben (Schuldenruf)

  • Prüfung der eingegebenen Forderungen und Erstellung des Kollokationsplans

  • Verwertung der Aktiven

  • Verteilung des Verwertungserlöses

In komplexen Fällen kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung, sofern die Kosten für dieses aufwändigere Verfahren gedeckt sind. Im ordentlichen Verfahren werden Gläubigerversammlungen durchgeführt und die Gläubiger können das Verfahren stärker beeinflussen. Nach Verteilung der verwerteten Vermögenswerte schliesst das Gericht das Verfahren und das Unternehmen wird aus dem Handelsregister gelöscht.

Welche Rechte haben Gläubiger

Die Gläubiger, die dem Konkursamt bekannt sind, werden direkt über die Konkurseröffnung informiert. Gegenüber den anderen erfolgt die Bekanntgabe mittels öffentlicher Publikation.

Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen samt Beweismitteln innert Monatsfrist einzugeben. Forderungen können auch noch später eingegeben werden. Dadurch entstehende Zusatzkosten hat jedoch der jeweilige Gläubiger zu tragen.

Nach Ablauf der Eingabefrist prüft das Konkursamt die eingegebenen Forderungen und entscheidet über ihre Anerkennung oder Abweisung. Die anerkannten Forderungen werden in drei Prioritätsklassen eingeteilt. An erster Stelle kommen die Lohnforderungen sowie alle pfandgesicherten Forderungen, gefolgt von Sozialversicherungsforderungen. In der dritten Klasse werden sodann alle übrigen Forderungen, wie beispielsweise Lieferanten- oder Kundenforderungen erfasst.

Die Klassenzuordnung oder die Abweisung einer Forderung können betroffene Gläubiger vor Gericht anfechten (Kollokationsklage).

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Konkursamtes, das Vermögen des konkursiten Unternehmens zu verwerten. Vorhandene Vermögenswerte werden öffentlich versteigert oder freihändig verkauft.

Verzichtet das Konkursamt auf die Durchsetzung eines bestrittenen Anspruchs gegenüber einem Dritten, kann sich jeder Gläubiger diesen Anspruch abtreten lassen und die Durchsetzung auf eigenes Risiko fortsetzen. Der Gläubiger übernimmt dann die Verfahrenskosten und erhält im Erfolgsfall den Erlös.

Verteilung des Verwertungserlöses

Auf die Verwertung folgt die Verteilung des Erlöses, wobei die Konkurskosten vorab gedeckt werden. Der Reinerlös wird an die Gläubiger mit anerkannten Forderungen gemäss Kollokationsplan verteilt. Das heisst, zuerst werden alle Forderungen aus der ersten Klasse erfüllt. Nur wenn dann noch etwas übrig ist, kommen die Gläubiger aus der zweiten und schliesslich jene aus der dritten Klasse zum Zuge.

Mit Abschluss des Konkursverfahrens erhalten die Gläubiger mit ungedeckt gebliebenen Forderungen einen Verlustschein. Nach Konkurs einer juristischen Person dient dieser jedoch nur noch als Abschreibungsbeleg, da das konkursite Unternehmen nach Abschluss des Verfahrens aus dem Handelsregister gelöscht wird und nicht weiter existiert. Natürliche Personen können hingegen für offengebliebene Forderungen erneut betrieben werden, sobald sie zu neuem Vermögen gekommen sind.


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