Das DLT-Gesetz ermöglicht die Digitalisierung von Wertpapieren

Am 1. Februar 2021 trat ein erster Teil des Bundesgesetzes zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT-Gesetz) in Kraft. Dieses führt zu Änderungen in verschiedenen Bundesgesetzen. Damit werden in der Schweiz Wertrechte, die auf einer Blockchain abgebildet sind, gesetzlich anerkannt (Art. 973d Obligationenrecht).

Gesetzliche Definition des Registerwertrechts

Alle Rechte, die bisher in Wertpapieren verbrieft werden konnten, können mit der Gesetzesanpassung als Registerwertrechte ausgestaltet werden, das heisst, grundsätzlich alle obligatorischen Ansprüche beziehungsweise Forderungen.

Sowohl Anlage-Token (Asset Token), Nutzungs-Token (Utility Token) als auch Zahlungs-Token (Payment Token) können als Registerwertrechte ausgestaltet werden, soweit diese eine zivilrechtliche Forderung darstellen.

So kann beispielsweise das Aktienbuch einer Gesellschaft künftig digital geführt werden und Aktien werden elektronisch übertragbar. Nicht von der gesetzlichen Definition des Registerwertrechts erfasst sind reine Kryptowährungen, die nicht von einem Emittenten herausgegeben werden (z.B. Bitcoin). Dingliche Rechte, wie beispielsweise das Eigentum an einer beweglichen Sache, können auch weiterhin nicht durch einen Titel abgebildet oder als Token übertragen werden.

Das Registerwertrecht (z.B. eine Aktie) muss gemäss der Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien in ein Wertrechteregister eingetragen werden. Bei der Aktiengesellschaft kann dies entsprechend in den Statuten vorgesehen werden.

Das Wertrechteregister muss so ausgestaltet sein, dass das Registerwertrecht nur über das digitale Register ausgeübt und auf andere übertragen werden kann und der Gläubiger (Aktionär) ohne Mitwirkung des Schuldners (Aktiengesellschaft) das Wertrecht einsehen und darüber verfügen kann.

Registerintegrität und Haftung

In Bezug auf die Integrität des Registers verlangt das Gesetz, dass es durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist. Dies kann durch eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Beteiligter (Distributed Ledger) erfüllt werden. Zur Wahrung der Technologieneutralität lässt das Gesetz aber auch alternative Lösungen zur Sicherstellung der Registerintegrität zu.

Dazu, wie die verteilte Datenverwaltung auszugestalten ist und welches Mass an Dezentralisierung erforderlich ist, enthält das Gesetz keine Vorgaben. In der bundesrätlichen Botschaft zum Gesetzesentwurf werden einige Beispiele von bestehenden DLT-Systemen aufgeführt, welche die gesetzlichen Anforderungen an die Registerintegrität erfüllen sollen. Dazu gehören die Bitcoin-Blockchain, Ethereum, die Cardano-Blockchain und Algorand (sog. Public Blockchains). Laut Botschaft sollen aber auch DLT-Systeme mit einem beschränkten Kreis von Beteiligten, wie Corda und Hyperledger Fabric (sog. Permissioned Blockchains) vom Gesetz erfasst sein.

Die Schuldnerin - im aufgeführten Beispiel die Aktiengesellschaft, die ihre Aktien als Registerwertrechte ausgibt - hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister seinem Zweck entsprechend organisiert ist und die Funktionssicherheit gemäss Registrierungsvereinbarung gewährleistet ist.

Falls aus dem Nichtfunktionieren des Registers ein Schaden entsteht, zum Beispiel durch die unberechtigte Übertragung von Aktien, haftet dafür grundsätzlich die Aktiengesellschaft als Emittentin des Registerwertrechts.

Diese wiederum hat es in der Hand, sich gegenüber der Registerbetreiberin vertraglich abzusichern und eine allfällige Haftung auf diese abzuwälzen.


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