Bitcoin und Markenschutz – ein Überblick zur Rechtslage
Nach Art. 1 des Schweizer Markenschutzgesetzes (MschG) ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dieses sogenannte Herkunftsfunktion-Prinzip bildet den Kern des Markenrechts. Eine Marke muss also klar machen, wer der Anbieter ist. Nur Zeichen, die vom Publikum als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden, können geschützt werden.
Begriffe des Gemeinguts sind vom Markenschutz ausgeschlossen
Der Begriff “Bitcoin” wird weltweit als Bezeichnung einer dezentralen Technologie bzw. eines digitalen Vermögenswertes verwendet, ohne Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter. Ein solches Zeichen erfüllt typischerweise keine Herkunftsfunktion und muss grundsätzlich von jedem Marktteilnehmer verwendet werden können.
Würde ein Unternehmen exklusive Markenrechte an “Bitcoin” oder dem Bitcoin-Symbol erhalten, könnten andere Marktteilnehmer die Bezeichnung nicht mehr frei verwenden. Das würde dem Grundgedanken von Bitcoin als offenem und dezentralem Netzwerk widersprechen.
Das Gesetz trägt dieser Problematik Rechnung, indem es Zeichen grundsätzlich vom Markenschutz ausschliesst, die zum Gemeingut gehören. Dazu zählen insbesondere allgemeine, beschreibende oder generische Begriffe.
Das Prinzip des Freihaltebedürfnisses soll verhindern, dass einzelne Marktteilnehmer ausschliessliche Rechte an Begriffen erlangen, die andere zur Beschreibung ihrer eigenen Produkte zwangsläufig benötigen.
Registrierungen sind möglich, Rechtsschutz bleibt aber begrenzt
In verschiedenen Ländern finden sich vereinzelt Markeneintragungen, die das Wort “Bitcoin” oder entsprechende grafische Darstellungen enthalten, so auch im Schweizer Markenregister. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Markeninhaber daraus umfassende Rechte ableiten kann. Das Markenschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass nicht schutzfähige Marken nachträglich für nichtig erklärt oder ihr Schutzbereich entsprechend eng ausgelegt werden kann. Bei Bezeichnungen, die weit verbreitet und beschreibend sind, besteht dieses Risiko regelmässig.
Wie das Handelsgericht Zürich in einem Urteil festgehalten hat, bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Schutzfähigkeit der Bezeichnung “Bitcoin” und des Bitcoin-Symbols. Möglicherweise seien diese Zeichen als Währungszeichen zu qualifizieren und daher freihaltebedürftig.
Wie erhält man einen möglichst weiten Markenschutz?
Der Schutzumfang einer Marke hängt wesentlich von ihrer Unterscheidungskraft ab. Je fantasievoller und eigenständiger ein Zeichen ist, desto weiter reicht der markenrechtliche Schutz.
Während der Schutz bei beschreibenden oder branchenüblichen Begriffen von vornherein eingeschränkt ist, geniessen ungewöhnliche Wortkombinationen oder Neuschöpfungen einen weiteren Schutzumfang.
Wer dennoch auf eine beschreibende Bezeichnung wie zum Beispiel den Begriff “Bitcoin” zurückgreifen will, kann den Schutzumfang beispielsweise durch die Kombination mit einem eigenständigen grafischen Element erweitern.